21. Mai 2015   Aktuelles - Allgemeines
DIE LINKE fordert: Rückzahlung der Bildungs- und Teilhabegelder an die Stadt sollen nicht Zweckentfremdet werden

Im Jahr 2012 betrug die Ausschöpfungsquote für bewilligte Gelder zur Bildungs- und Teilhaberegelung vom Bund an die Kreise und kreisfreien Städte in NRW ganze 63%. Die damals pauschalisierten Betrage waren im Nachhinein vermindert worden. Dagegen klagten die Bundesländer NRW, Brandenburg und Niedersachsen und bekamen am 15.03.2015  durch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 AS 1/14 KL) die Bestätigung der zu Unrecht verminderten Pauschalbeträge. Für Mönchengladbach hat dieses Urteil positive Konsequenzen. Wie der Stadtkämmerer Herr Kuckels bereits in einer Stellungnahme im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen mitteilte, bekommt die Stadt nun eine Rückerstattung vom Bund in Höhe von 2.838.940,98 €.

 

Was er allerdings nicht mitteilte war, wofür die nun in den Haushalt zurückfließenden Gelder weiterverwendet werden. Hier gibt es seitens der Linkspartei die Befürchtung, dass diese Gelder in dunkle Haushaltsköcher verschwinden könnten. Mario Bocks, Mitglied im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, sagt dazu: "Es ist natürlich sehr erfreulich, dass der Gesetzgeber hier für klare Verhältnisse gesorgt hat und die betroffenen Kommunen sich nun über die berechtigten Rückzahlungen erfreut zeigen, aber da der Stadtkämmerer im Finanzausschuss nicht mitgeteilt hat, wie diese Gelder nun weiter verwendet werden, fürchten wir hier, dass sie als Füllgelder zum Stopfen von Haushaltslöchern herhalten sollen. Das darf natürlich nicht sein. Daher fordern wir ganz klar, dass diese Gelder nicht Zweckentfremdet werden und weiter für die sozialen Belange der Kinder und Jugendlichen zur Verfügung stehen sollen. Auch könnte man mit dem dem Geld die Schulsozialarbeit unterstützen."

 

DIE LINKE. Mönchengladbach möchte daher von den Verantwortlichen der Stadt eine klare Auskunft über die Verwendung der zurückerstatten Gelder vom Bund haben und verweist klar und deutlich auf die Zweckverwendung dieser finanziellen Zuwendung.

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