In Deutschland gilt ein hoher Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Diesen Schutz wünschen nicht nur die christlichen Kirchen, sondern auch die Gewerkschaften haben diesen Schutz hart erkämpft. Deswegen achtet DIE LINKE auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und sieht in der Verwaltungsvorlage zum „Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen“ gleich zwei Anforderungen als nicht erfüllt an: Weder gibt es eine Prognose über die Besucherzahlen, noch ist die räumliche Nähe zwischen Fest und Verkaufsstellen immer gegeben.
Schon zu den Anhörungen in den Bezirksvertretungen tat DIE LINKE ihre Zweifel kund [1]. Dem widersprach die Verwaltung öffentlich mit einer Pressemitteilung [2] und schrieb am 19.02.2016 an die Fraktionen, dass sich die Rechtsgrundlage nicht geändert habe, viel mehr sei es schon immer so, dass „der Anlass der Sonntagsöffnung eine Veranstaltung sein musste, die regionale und überregionale Besucherströme – eben losgelöst von der Sonntagsöffnung – zieht.“
Genau diese Formulierung entspricht nach Ansicht der Linksfraktion dem Urteil vom 11.11.2015, dass eine Präzisierung der bisherigen Bestimmung vornimmt. „Die Verwaltung geht jedoch in keinem Wort auf die Besucherzahlen ein“, erläutert der Fraktionsvorsitzende Torben Schultz, „Aber genau so eine Prognose über Besucherzahlen zieht sich durch das ganze Urteil, dass mittlerweile auch schriftlich vorliegt [3]. Es wäre ein leichtes gewesen beim Turmfest, Cityfest oder dem Fest am See entsprechende Besucherströme, die nur wegen den Festen kommen, darzustellen. Aber bei vielen anderen Festen sehen wir das als unmöglich an. Der kleine Weihnachtsmarkt in Rheydt soll zu seiner Eröffnung mehr Menschen ziehen, als an dem Tag die offenen Geschäfte in der ganzen Rheydter Innenstadt?“
Weiter zitiert DIE LINKE aus dem zweiten Leitsatz des Urteils, um auf das nächste Problem hinzuweisen:
„Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engen räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989- 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).“
In den Satzungen werden aufgrund eines Festes ganze Stadtteile und nicht selten mehrere Stadtteile auf einmal zur Sonntagsöffnung freigegeben. So soll mit dem Kreuzweiherfest in Odenkirchen auch eine Ladenöffnung in Sasserath begründet werden. Oder das erstmals am Platz gegenüber des Minto stattfindende Frühlingsfest soll bis nach Dahl, Eicken, Pesch, Lürrip, Uedding, Hehn, Holt und weitere Stadtteile wirken und dort die Ladenöffnung begründen.
„Das Bundesverfassungsgericht fordert aber eine Begrenzung auf das Umfeld des Festes“, stellt Schultz fest, „und bei diesen Entfernungen bleibt mir unklar wie ein Bezug zum Fest gegeben sein soll. Wir warnen noch mal vor den Klagemöglichkeiten von Gewerkschaften, anderen Händlern und den Beschäftigten. Unabhängig von unserer grundsätzlichen Ablehnung der verkaufsoffenen Sonntage geht es hier um eine nicht ausreichende Begründung im Sinne der Rechtsprechung. Die Verwaltungsvorlage muss in der jetzigen Form abgelehnt werden.“
Weitere Informationen finden sie hier:
1: Erste Pressemitteilung der Linken inklusive Antrag
2: Pressemitteilung der Stadt
3: Urteil vom 11.11.2015