11. September 2017   Aktuelles - Allgemeines
Sonntagsöffnung: Knapp daneben ist auch Verboten!

Gegen die Stimmen der Linksfraktion hat der Rat der Stadt Mönchengladbach aus Anlass des Blumensonntag in Rheydt eine Verkaufsöffnung für den 10.09.2017 beschlossen. Die entsprechende Satzung nennt unter anderem die Friedrich-Ebert-Straße ab der Hausnummer 19, was genau die Ecke zur Bahnhofsstraße ist. Die Bahnhofsstraße selber ist nicht gelistet als Straße an der die Läden öffnen dürfen, da die vom Gesetzgeber geforderte räumliche Nähe zum Fest nicht gegeben ist. Jedoch musste der Fraktionsvorsitzende Torben Schultz feststellen, dass der Kodi auf der Bahnhofsstraße trotzdem seine Türen für den Verkauf auf machte.

 

Schon zum Turmfest am 18.06.2017 hatte Schultz einen Verstoß der Woolworth-Filiale auf der Stresemannstraße gegen die Auflagen zur Anzeige gebracht[1]. „Das es politisch verschiedene Ansichten zu den Verkaufsöffnungen gibt ist das eine, aber dass Auflagen eingehalten werden müssen dürfte durch alle Parteien Konsens sein“, sagt Schultz, „Innerhalb von 3 Monaten haben nun Händler in Rheydt zum zweiten mal gegen geltendes Recht verstoßen. Ich habe den Oberbürgermeister erneut zum Handeln aufgefordert und erwarte auch, dass bei zukünftigen Anträgen zur Verkaufsöffnung am Sonntag dem City-Management Rheydt verbindliche Auflagen gemacht werden und die Stadt deren Einhaltung kontrolliert.“

 

Weiter stellt DIE LINKE fest, dass der Blumensonntag dies Jahr deutlich kleiner ausfiel als die Vorjahre. So fand auf der Stresemannstraße gar nichts statt und ob das Streetfood-Festival auf dem Harmonieplatz wirklich zum Blumensonntag gehört ist fraglich. Beworben wurde es nicht als dazu gehörend und die Foot-Truck hatten Standmiete zu bezahlen. „Wie wir es auch drehen und wenden, die Stresemannstraße hatte so keine räumliche Nähe mehr zum eigentlichen Fest. Damit hätte eine Verkaufsöffnung auf dieser nicht zugelassen werden dürfen. Leider hat eine ähnliche Anzeige im Jahr 2016 bei der Bezirksregierung keinen Erfolg[2]“, erklärt Schultz, „Diese sah Zusagen bei der Beantragung als nicht bindend für die spätere Durchführung an. So können wir im Fall Stresemannstraße rückwirkend nichts unternehmen, aber bei der Bahnhofsstraße sieht es anders aus. Hier wurde wissentlich der Bereich der Verkaufsöffnung erweitert und dies ist zu Ahnden!“

 


Quelle:

 

1: Pressemitteilung „Wenn der Zweck die Mittel heiligt: Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetz NRW“

2: Pressemitteilung “Verkaufsoffener Sonntag: Stadtmitte bricht Genehmigungsgrundlage”

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