Präambel
Die Gesamtfraktion ist die kommunalpolitische Vertretung der Partei DIE LINKE. in Mönchengladbach. Die Gesamtfraktion bekennt sich zu den programmatischen Grundsätzen der Partei DIE LINKE. Sie arbeitet auf Grundlage des Kommunalwahl-programms der Partei DIE LINKE. Mönchengladbach.
§ 1 Zusammensetzung und Konstituierung
1.1 Mitglieder der Gesamtfraktion DIE LINKE. Mönchengladbach sind:
• die Mitglieder der Ratsfraktion
• die Mitglieder der Bezirksvertretungen
• die MandatsträgerInnen in den Ausschüssen
1.2 Die Gesamtfraktion entscheidet über die Aufnahme weiterer Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
1.3 Die Mitgliedschaft in der Gesamtfraktion erlischt mit dem Ende der Wahlperiode des Rats/der Bezirksvertretung, durch vorzeitiges Ausscheiden aus den unter §1.1 genannten Gremien oder dem freiwillig schriftlich erklärten Austritt. Einen Ausschluss regelt diese Satzung in §9.
§ 2 Gremien
2.1 Die Gremien der Gesamtfraktion DIE LINKE. Mönchengladbach sind:
• die Gesamtfraktion
• die Ratsfraktion
• der Fraktionsvorstand
• die Arbeitskreise
2.2 Die Gremien der Gesamtfraktion tagen in der Regel öffentlich, soweit es sich nicht gemäß der gültigen Gemeindeordnung um nicht öffentliche Angelegenheiten handelt. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtig-ten ausgeschlossen werden.
§ 3 Abstimmungen und Wahlen
3.1 Die Mitglieder der Gesamtfraktion sind gleichermaßen und voll stimmberechtigt. In allen haftungsrechtlichen und Finanzfragen sind Entscheidungen gegen die 2/3 Mehrheit der Ratsmitglieder nicht möglich.
3.2 Abstimmungen sind in der Regel offen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
3.3 Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim abzustimmen. Offene Wahlen sind nur zulässig, wenn dem nicht widersprochen wird.
3.4 Bei den Vorschlägen für die Besetzung von Ratsausschüssen, Beiräten, Aufsichts-räten und sonstigen Gremien ist gewählt, wer im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit bzw. im 2. oder 3. Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Gesamtfraktion erhält.
§ 4 Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder
4.1 Jedes Mitglied der Gesamtfraktion hat das Recht, sich an den Beratungen der Fraktion zu beteiligen und jederzeit Anträge an die Fraktion oder den Fraktionsvorstand zu stellen.
4.2 Jedes Mitglied der Gesamtfraktion ist dazu verpflichtet, sich aktiv an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen. Dazu gehört die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, an den Fraktionssitzungen und Klausuren. Falls Mitglieder verhindert sind, zeigen sie dies unverzüglich der Fraktionsgeschäftsführung an.
4.3 Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Gesamtfraktion oder der Ratsfraktion abzuweichen, so hat es Fraktionsvorstand bzw. Ratsfraktion hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
4.4 Die Mitglieder der Gesamtfraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gesamt-fraktion, des Rates, der Ratsausschüsse und der Bezirksvertretungen, denen sie angehören, teilzunehmen. Wer an der Teilnahme gehindert ist, hat dies unverzüglich unter Angabe von Gründen der Fraktionsgeschäftsstelle zu melden. Auch die Abmeldung gegenüber den Wahlgremien der Stadt ist sicher zu stellen.
4.5 Die Berichterstattung über die Aktivitäten in den Gremien und die Abstimmung der Vorgehensweise/Positionsbildung untereinander, sowie mit dem Kreisverband DIE LINKE. Mönchengladbach, ist sicherzustellen.
4.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
§ 5 Aufgaben und Arbeitsweise
5.1 Die Gesamtfraktion und ihre Gremien entwickeln ihre kommunalpolitischen Aktivitäten, sowie ihre Aktivitäten von übergeordneter Bedeutung, im Rahmen des geltenden Kommunalprogramms und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Kreisverbands DIE LINKE. Mönchengladbach. Gesamtfraktion und Kreisvorstand arbeiten eng zusammen.
5.2 Die Gesamtfraktion hat folgende Aufgaben:
• Wahl des Fraktionsvorstands bestehend aus dem/der FraktionsvorsitzendeN, sowie deren/dessen StellvertreterInnen
• Beschlussfassung über den Haushalts- und Sitzungsplan der Gesamtfraktion
• Genehmigung von Ausgaben über 500,- €
• Entgegennahme des jährlichen Finanzberichts und Entlastung des Fraktionsvorstands
• Verabschiedung bzw. Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit
• Bestätigung von Arbeitskreisen
• mindestens einmal jährlich Rechenschaftsbericht auf der Mitgliederversammlung des Kreisverbands
• Neuwahl des Vorstands während der Mandatsperiode
5.3 Zum Ende eines jeden Jahres beschließt die Gesamtfraktion einen Sitzungsplan für das kommende Jahr. Der beschlossene Sitzungsplan gilt als Einladung. In der Regel ist allerdings zusätzlich mit einem Tagesordnungsvorschlag einzuladen.
5.4 Der Fraktionsvorstand beschließt die Tagesordnung. Vorschläge zur Tagesordnung aus den Reihen der Gesamtfraktion sind rechtzeitig an den Fraktionsvorstand zu richten. Im Übrigen können aktuelle Tagesordnungspunkte auf der Sitzung beantragt und behandelt werden, wenn die Mehrheit damit einverstanden ist. Satzungsbeschlüsse können nur nach rechtzeitiger schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung befasst werden.
5.5 Sondersitzungen sind möglich mit einer Ladungsfrist von 3 Tagen. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder der Gesamtfraktion muss eine Sondersitzung durchgeführt werden.
5.6 Die städtischen Fraktionszuschüsse werden entsprechend der Beschlusslage verwendet und von der/dem Finanzverantwortlichen (nach §6.2) verwaltet. Die „allgemeine Nachweisung“ der Fraktionsausgaben gegenüber der Stadtverwaltung ist nach den jeweils geltenden Vorschriften aufzustellen und einzureichen (derzeit: im Laufe des 1. Quartals des Folgejahres).
5.7 Der/Die Finanzverantwortliche der Ratsfraktion nach § 7.1 legt mindestens 1x im Kalenderjahr gegenüber der Gesamtfraktion Rechenschaft vor.
5.8 Von den Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll angefertigt und allen Mitgliedern der Gesamtfraktion zugeleitet. Ein um die nicht öffentlichen Angelegenheiten bereinigtes Protokoll wird an den erweiterten Fraktionsverteiler geschickt an dem sowohl Kreisvorstand als auch interessierte Parteimitglieder partizipieren können.
§ 6 Ratsfraktion
6.1 Alle Ratsmitglieder, die sich der Gesamtfraktion DIE LINKE. Mönchengladbach anschließen, bilden die Ratsfraktion. Sie dürfen keiner anderen Ratsfraktion angehören.
6.2. Die Ratsfraktion konstituiert sich nach erfolgten Kommunalwahlen rechtzeitig vor der konstituierenden Ratssitzung und wählt aus ihrer Mitte den/die Fraktionsvorsitzende/n, deren/dessen Stellvertretung und eine/einen Finanzverantwortliche/en.
§ 7 Fraktionsvorstand
7.1 Der Fraktionsvorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Finanz-verantwortlichen sowie mindestens einem/einer stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden. Diese müssen Ratsmitglieder sein.
7.2 Die Gesamtfraktion kann bei Bedarf aus ihren Reihen weitere Mitglieder des Fraktionsvorstands wählen.
7.3 Die Mandatszeit beträgt 2,5 Jahre. Eine Wiederwahl durch die Gesamtfraktion ist möglich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Eine Abwahl ist mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Eine Abwahl der unter Punkt 7.1. genannten ist nur mit 2/3 Mehrheit der Ratsfraktion möglich.
7.4 Für eine Sitzung der Gesamtfraktion, in der die Wahl oder Abwahl eines Fraktions-vorstandsmitglieds auf der Tagesordnung steht, muss mindestens 7 Tage vorher eine gesonderte schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
7.5 Der Fraktionsvorstand stellt zur Erledigung der laufenden Geschäfte das erforderliche Personal ein.
7.6 Der Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion nach außen. Er führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Gesamtfraktion vor.
§ 8 Arbeitskreise
8.1 Für die Beratung von besonderen Sachfragen, sowie zur Vorbereitung der Fachausschuss- und Bezirksvertretersitzungen, können Arbeitskreise gebildet werden.
8.2 Für die Arbeitskreise können zeitlich begrenzt auch Nichtmitglieder der Gesamtfraktion benannt werden. Ihnen können Rechte der Gesamtfraktion übertragen werden.
8.3 Die Arbeitskreise beraten die Anliegen der Fachausschüsse und Bezirksvertretungen. Sie tagen in der regel öffentlich.
8.4 Arbeitskreise können strittige Fragen der Gesamtfraktion vorlegen.
8.5 Die Arbeitskreise haben Vorschlagsrecht für zu besetzende Vakanzen ihres Tätigkeits-bereichs.
§ 9 Ausschluss aus der Gesamtfraktion
9.1 Ein Mitglied kann nach schwerwiegendem politischem Fehlverhalten oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung aus dem Gremium ausgeschlossen werden, wenn 2/3 der gesamt stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtfraktion den Ausschluss wünschen.
9.2 Für Gesamtfraktionssitzungen, in denen ein Gesamtfraktionsmitglied abgewählt werden soll, muss mindestens 7 Tage vorher eine gesonderte Einladung unter Angabe der Tagesordnungsvorschläge erfolgen.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Eine Änderung der Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der gesamt Stimmberechtigten der Gesamtfraktion. Für Gesamtfraktionssitzungen, in denen ein Beschluss zur Satzung vorgesehen ist, muss mindestens 7 Tage vorher eine gesonderte schriftliche Einladung unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags erfolgen.
10.2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen am 21.10.2009 / Mit Änderungen für Legislatur 2014 bis 2020 übernommen / Mit Änderungen für Legislatur 2020 bis 2025 übernommen