Diese Anfrage zur öffentlichen Toilette in Odenkirchen, die zu einem Abstellraum wurde, hat einen längeren Vorlauf den wir hier nicht darstellen können. Er findet sich aber grob in der späteren Pressemitteilung wieder. Hier nur die wichtigsten Fragen / Antworten:
Guten Tag Herr Schückhaus,
mitte Dezember wurde die EWMG von der Stadtverwaltung gebeten die Ansprüche einer öffentlichen Toillette im Gastronomiebetrieb "Le Pavillion" durchzusetzen und dauerhaft zu sichern. Zur Erinnerung, es geht um die Gemarktung Odenkirchen Flur 38 Fluurstück 148. Bei dem Verkauf im Januar 2016 wurde eine "Reallast" (Unterhaltung der Toilette, diese soll u.a. den Markbeschickern und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen) im Grundbuch eingetragen.
Die Fraktion DIE LINKE fragt nun, was die EWMG bisher unternommen hat und ab wann die Toilette wieder von der Öffentlichkeit zu nutzen ist?
Weiter möchten wir wissen, wie gesichert wird, dass der Inhaber / Pächter der Gaststätte die Toilette nicht erneut als Abstellraum nutzt und verschließt?
Da nachweislich die Vereinbarungen nicht eingehalten wurden, fragen wir auch ob Konsequenzen wie Straf- / Ausgleichszahlungen verlangt wurden?
Und als letztes bitten wir um Auskunft wie lange die "Reallast" der Grundbucheintragung läuft und ob es für die Zeit danach Planungen gibt wie eine öffentliche Toilette am Odenkirchner Markt weiter gesichert werden kann?
Mit freundlichem Gruß
Torben Schultz
Antwort EWMG:
Sehr geehrte Herr Schultz,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage zur Toilettenanlage am/im Pavillon in Odenkirchen bitten wir die lange Bearbeitungszeit zu entschuldigen. Die Erstanfrage aus Dezember hat uns offenbar nicht erreicht; in den vergangenen Wochen nach Ihrer Nachfrage im Januar konnten wir jedoch folgenden Sachstand über mehrere Akteure recherchieren:
Die Stadt Mönchengladbach hat 1995 das Grundstück an die Kreisbau AG verkauft und vereinbart, dass eine von außen zugängige Toilettenanlage der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ist. Dieses grundsätzlich unbefristete Recht zugunsten der Stadt ist auch als Reallast im Grundbuch gesichert worden. Die Kreisbau AG hat das Objekt dann im Jahr 2016 an private Investoren weiterveräußert inkl. der Verpflichtung, die Toilettenanlage aufrecht zu erhalten und öffentlich zugängig zu halten. Die Reallast ist auch nach wie vor im Grundbuch enthalten. Aufgrund der Weiterveräußerung inkl. bestehender Reallast ist die Kreisbau AG aber für das Objekt nun nicht mehr zuständig.
Offenbar ist diese Anlage jedoch nicht mehr für die Öffentlichkeit zugängig. Durch eine Rückfrage beim Ordnungsamt erhielten wir die Information, dass es wohl bereits im Jahr 2010 – also schon weit vor Weiterverkauf durch die Kreisbau AG – eine rein mündliche Vereinbarung mit dem Pächter gab, dass man die öffentlich zugängige Toilette schließt, da sich hier regelmäßig Drogenkonsumenten eingefunden haben. Die von außen erreichbare Toilette könne der Pächter demnach als Lagerraum nutzen und verschließen. Toilettenbesucher müssten dann die Toilette nutzen, die nur innerhalb der Gastronomie zu erreichen ist. Hierdurch ist grundsätzlich eine bessere Kontrolle der Toilettenbesucher gegeben. Aufgrund der aktuell durch Corona bedingten Schließung der Gastronomie ist an dieser Stelle aber eben nun die Toilette gar nicht mehr erreichbar. Für Marktbeschicker wurde offenbar eine Lösung über eine mobile Dixie-Toilette gefunden.
Nach unserer Wahrnehmung stellt sich der jetzige Zustand also als „absprachegemäß“ dar. Wer jedoch – falls dies nicht so sein sollte – für die (erneute) Durchsetzung des Rechtes zuständig sein soll, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Nach unseren Informationen ist zumindest das Projekt „Nette Toilette“ in der Zuständigkeit des FB 66, wenngleich die Gastronomie am/im Pavillon nicht Teil dieses Projektes ist. Gleichwohl könnten ggf. beim FB 66 bei Bedarf weitere Information eingeholt werden. Voraussichtlich könnte sonst auch das Rechtsamt für die Durchsetzung von Rechten zugunsten der Stadt Mönchengladbach infrage kommen. Die EWMG als seinerzeitige geschäftsbesorgende Verkäuferin des Grundstücks ist jedoch nicht zuständig. Der Vorgang ist mit Vereinbarung des Rechts im Kaufvertrag und entsprechender Sicherung, wie der Reallast im Grundbuch, für die EWMG abgeschlossen, zumal das Objekt inzwischen schon einmal weiterveräußert wurde.
Wir hoffen dennoch, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
ppa. Dirk Spieker
Prokurist, Geschäftsbereichsleiter
Immobilien Ankauf und Verkauf