Im Fachausschuss und auch noch im Finanzausschuss war unklar, warum die zusätzliche Stelle der Frauenhäuser nicht mit Qualifikation festgeschrieben wurde. Es klärte sich erst im Nachgang, dass die Stelle ohne Qualifikation eine "Altlast" ist und die neue schon mit Qualifikation aufgenommen wurde.
Hier die Antwort:
Guten Morgen Herr Schultz,
wie im gestrigen Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Wirtschaft zugesagt anbei die ausführliche Erläuterung zur Leistungsvereinbarung Frauenhäuser (0130/X).
Die personelle Ausstattung, die den Verträgen zugrunde liegt ist in den jeweiligen Verträgen unter § 2 (1) und auch unter Ziffer 4 der jeweiligen Leistungsbeschreibung (Anlagen zu den Verträgen) wie folgt konkret benannt:
(1) Die Leistung besteht in der Bereitstellung von Unterkunft für in Not geratene Frauen und ihre
Kinder sowie deren Unterstützung und Beratung. Hierzu stellt der Auftragnehmer folgendes
Fachpersonal zur Verfügung:
- · zwei hauptberuflich vollzeitlich angestellte staatlich anerkannte
Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen, im Ausnahmefall zwei Fachkräfte,
die über ein gleichwertiges Studium sowie besondere nachgewiesene
fachliche Voraussetzungen und entsprechende Erfahrungen verfügt;
- · eine hauptberuflich vollzeitlich angestellte Erzieherin, im Ausnahmefall
eine Fachkraft, die über eine nachgewiesene gleichwertige Ausbildung
und entsprechende Erfahrungen verfügt;
- · eine hauptberuflich vollzeitlich angestellte weitere Mitarbeiterin.
Die nunmehr zu fördernde 4. Stelle (Sozialarbeit/Sozialpädagogik) ergibt sich aus dem Umstand, dass wir nicht nur die in den Förderrichtlinien NRW unter Ziffer 4.2 benannte personelle Grundausstattung (wie bisher), sondern zusätzlich eine weitere staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin zur Verstärkung der personellen Grundausstattung bezuschussen.
Text der Förderrichtlinien:
4.2.
Die Arbeit der Frauenhäuser umfasst die Unterstützung und Beratung von schutzsuchenden Frauen,
von Frauenhausbewohnerinnen und ihren Kindern sowie die nachgehende Begleitung der Frauen.
Flankierende Hilfen und ein niedrigschwelliger Zugang der Frauen zum ambulanten
Unterstützungssystem, insbesondere zu den allgemeinen Frauenberatungsstellen, sind durch
verbindliche Kooperationen mit diesen Einrichtungen zu gewährleisten.
Zur Sicherstellung dieser Aufgaben muss das Frauenhaus über die nachfolgende personelle
Grundausstattung bestehend aus einem Team von drei hauptberuflichen Kräften verfügen:
a) eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin,
b) eine staatlich anerkannte Erzieherin und
c) eine weitere Mitarbeiterin.
Darüber hinaus ist die Beschäftigung einer weiteren staatlich anerkannten Sozialarbeiterin oder
Sozialpädagogin zur Verstärkung der personellen Grundausstattung zuwendungsfähig.
Die Verträge und die Leistungsbeschreibungen sind der Beratungsvorlage als Anlage angefügt.
In der Beratungsvorlage selbst befindet sich auf Seite 3 (5. Absatz) folgender Hinweis:
An den in den Frauenhäusern entstehenden Personalkosten beteiligt sich das Land NRW
nach den „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten
für misshandelte Frauen“ mit einem jährlichen Betrag in Höhe von 94.200,00 € für 3 Stellen,
bzw. 133.110,00 € für 4 Stellen je Einrichtung auf der Grundlage der gegebenen personellen
Ausstattung (mit einer jährlichen prozentualen Steigerung von 1,5% ab 2022).
Bereits seit 2011 wird vom Land NRW nicht nur die personelle Grundausstattung der Frauenhäuser
(3 Stellen), sondern auch eine weitere 4. Stelle (für eine weitere staatlich anerkannte
Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin) bezuschusst.
Sicherlich hätten wir in der Beratungsvorlage deutlicher darstellen können, dass es sich bei der nunmehr von uns zusätzlich zu bezuschussenden Stelle eben um diese 4. Stelle einer weiteren staatlich anerkannten Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin handelt. Im Fachausschuss wurde der Sachverhalt auf Nachfrage mündlich dargestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dörte Schall