18. März 2021   Aktuelles - Anfragen
Beantwortet: Anfrage Gaststättengesetz § 8 Erlöschen der Erlaubnis

Der durch Corona eh schon schlimm betroffenen Gastro-Branche drohte weiteres ungemach. Ihre Lizenz hätte nach einem Jahr Lockdown erlöschen können, wenn sie in der Zeit den Betrieb nicht ausgeübt haben. Wie das zu deuten ist, war unklar und wir fragten nach. Die Verwaltung reagierte mit einer pauschalen Fristverlängerung, stellte aber auch klar, dass sie das Gaststättengesetz so auslegen, dass den meisten Betrieben noch nichts gedroht hätte. DIE LINKE wirkt!

Guten Tag,

im Gaststättengesetz unter § 8 "Erlöschen der Erlaubnis" heißt es:
"Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

Viele Gaststätten, aber auch Diskotheken und Clubs, haben seit dem 16.3.2020 geschlossen und hatten auch zwischendrinnen im Sommer / Herbst 2020 nicht wiedereröffnet. Eine spezielle Verordnung von Land oder Bund im Umgang damit ist uns nicht bekannt. Damit sind die Betreiber selbst angehalten einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen, zuständig für die Erteilung ist unser Ansicht nach die Kommune. Die Schließung wegen Corona ist ohne Frage ein wichtiger Grund der zur Fristverlängerung führt.

Aus diesem Grund fragen wir:

1) Hat die Verwaltung alle Betroffenen angeschrieben und auf das Auslaufen der Erlaubnis so wie die Möglichkeit der Fristverlängerung hingewiesen, bzw. kann sich die Verwaltung vorstellen dies nachzuholen?

2) Hat die Verwaltung Möglichkeiten pauschal und ohne Antrag die Frist von sich aus für alle Betreiber zu verlängern?

3) Hat die Verwaltung einen überblick, wie viele Betreiber betroffen sein könnten?

Mit freundlichem Gruß
Torben Schultz

Antwort 24.3.2021:

Sehr geehrter Herr Schultz,

zur Vermeidung rechtlicher Nachteile für die betroffenen Gastronomen*innen hat die Verwaltung die beigefügte Allgemeinverfügung erlassen, demnach bei allen für das Stadtgebiet Mönchengladbach erlassenen Erlaubnissen gemäß § 2 Abs. Gaststättengesetz die Erlöschensfrist gemäß § 8 Gaststättengesetz bei Nichtausübung des Gewerbes bis zum 31. Juli 2022 verlängert wird. Die entsprechende Veröffentlichung erfolgt kurzfristig.

Eine darüber hinausgehende, individuelle Information der Gaststättenbetreiber*innen ist weder geplant noch erforderlich.

Im Stadtgebiet Mönchengladbach sind aktuell ca. 900 Gaststätten angemeldet. Wie viele Betreiber*innen tatsächlich betroffen sind, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da jeder Einzelfall ggf. zu prüfen wäre. Die Begrifflichkeit „Nichtausübung des Gewerbes“ lässt sich nicht mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Coronaschutzverordnungen gleichsetzen. Die Betreiber*innen haben im Regelfall ihren Betrieb durchaus weitergeführt (Zahlung von Mieten, Gehältern und Steuern, Bevorratung von Getränken und sonstigen Materialien, Außer-Haus-Verkauf, Lieferdienste, Streamingangebote, Beantragung von Corona-Hilfen, u.v.m.) und konnten im Regelfall lediglich keine Gäste in ihren Räumlichkeiten empfangen.

Ich hoffe, mit diesen Angaben geholfen zu haben und stehe für Rückfragen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Stadt Mönchengladbach
Ordnungsamt

Die Allgemeinverfügung als PDF.

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