28. Februar 2022   Aktuelles - Anfragen
Beantwortet: Anfrage zum Sachstand 0419/X "Beschwerde wegen Grundstücksentwässerung"

Politik sollte auch im Auge haben, wie sich Beratungsvorlagen weiter entwickeln.

Guten Tag,

in dem Ausschuss für Anregung und Beschwerde vom 18.03.2021 wurde die Vorlage 0419/X "Beschwerde wegen Grundstücksentwässerung" behandelt. In dieser heißt es auf Seite 4:

"[...]Zudem ist zu beachten, dass die gegen die Bescheide des FB 64 erhobenen Klagen der Nachbarin/des Schwiegersohns vor dem Verwaltungsgericht zur Folge haben, dass die Bescheide bis zu einer Entscheidung durch das Gericht (oder nachfolgende Gerichte) nicht rechtswirksam werden und die Forderungen der Stadt somit nicht vollzogen werden dürfen (z.B. durch ein Zwangsgeld oder eine Ersatzvornahme). Aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung der Klagen ist die Verwaltung gezwungen, die Urteile des Gerichtes abzuwarten. [...]"

Laut der Vorlage geht es somit um zum damaligen Zeitpunkt um zwei laufende Klagen die ein weiteres Eingreifen der Verwaltung verhindern:

Klage 1: Nach der von der NEW AG durchgeführten Kamera-Untersuchung sind die Kanalanschlussleitungen für Regen- und Schmutzwasser defekt. Daraufhin wurde die Eigentümerin / ihr Schwiegersohn per Bescheid aufgefordert eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung herzustellen. Gegen diesen Bescheid klagte der Schwiegersohn im Dezember 2018.

Klage 2: Die Eigentümerin bzw. deren Schwiegersohn weigerten sich zur Überprüfung der privaten Abwasserleitungen und legten am 26.11.2020 Klage gegen einen entsprechenden Bescheid ein.

In diesem Zusammenhang frage ich:

Sind die zwei Klagen inzwischen abgeschlossen, bzw. wie ist deren Verfahrensstand?
Sollten die Klagen noch nicht abgeschlossen sein, hat die Verwaltung Möglichkeiten diese zu beschleunigen, bzw. was hat die Verwaltung bisher unternommen um die Verfahren zu einem Abschluss zu bringen?
Sollten die Klagen abgeschlossen sein, hat die Verwaltung bereits Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Ähnliches) eingeleitet, bzw. warum noch nicht?

Da sich diese Fragen auf das vergangene Jahr beziehen und da die Eigentümerin durch ihren Schwiegersohn vertreten wird, stelle ich die Anfrage obwohl mir bewußt ist, dass die Eigentümerin in Kiew wohnt und somit aktuell nicht ansprechbar ist für derlei Themen.

Mit freundlichem Gruß
Torben Schultz

Erinnerung vom 29.03.2022:

Guten Tag,

da es scheinbar seit dem 19.01.2022 ein Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf gibt, wollte ich mal nach dem Sachstand fragen.

Mit freundlichem Gruß
Torben Schultz

Antwort am 31.03.2022:

Sehr geehrter Herr Schultz,

Ihre Frage nach dem Sachstand beantworte ich wie folgt:

Mit Urteil vom 19.01.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid, mit dem die Instandsetzung der defekten Schmutzwasserkanalanschluss sowie der defekten Regenwasserkanalanschlussleitung verfügt wurde, abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 27.02.2022 rechtskräftig. Die Klägerin hat bis zum 27.08.2022 Zeit der Verfügung nachzukommen. Die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann erst nach Ablauf dieser Frist mit der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes erfolgen.

Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass sich die Nachbarin der Klägerin mit dem Wunsch nach sofortiger Vollstreckung an die Stadt gewandt hat. Dieser Wunsch wurde mit Blick auf die oben dargestellte Rechtslage abgelehnt. Zudem wurde der Nachbarin mitgeteilt, dass sie ohnehin nicht Beteiligte des Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahrens ist. Diese Bewertung wird durch den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Beiladungsantrag bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Da sich der Fall bis zum 8.11.2022 nicht geklärt hatte, Fragten wir erneut nach:

Guten Tag Herr ___, liebes Oberbürgermeister Büro,

da die Frist zum 27.8.2022 abgelaufen ist und meines Wissens keine Sanierung / Instandsetzung erfolgte, würde mich interessieren, ob die Stadt den Bescheid mit dem Zwangsgeld zugestellt hat und ggf. wann? Wie sind jetzt die weiteren Vorgehen der Stadt, welche neuen Fristen gibt es und wie hoch wurde das "Zwangsgeld" angesetzt?

Mit freundlichem Gruß
Torben Schultz

Antwort vom 9.11.2022:

Sehr geehrter Herr Schultz,

Ihre Frage nach dem Sachstand beantworte ich wie folgt:

Die Zwangsgeldfestsetzung ist mit Bescheid vom 29.09.2022 erfolgt. Es wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 4.000,00 € festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 29.09.2022 wurde fristgemäß Anfechtungsklage beim VG Düsseldorf erhoben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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