Nach einem Schreiben des Beigeordneten Dr. Schmitz wird die Stadt Mönchengladbach bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße den Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales NRW (MAGS) folgen. Danach wird die angemessene Wohnungsgröße nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) bestimmt. Sie beträgt dann 47qm für eine Person und zusätzlich 15qm für jede weitere Person im Haushalt.
Die Fraktion der Partei DIE LINKE im Rat der Stadt kritisiert die ab dem 1.5.2010 geplante Umsetzung.
Die Empfehlungen stehen im Gegensatz zur bisherigen Rechtssprechung des Landessozialgerichtes NRW (Az. L 12 B 120/09 SO ER vom 24.3.2010) und des Bundessozialgerichtes. Danach müssen seit Januar 2010 die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) zugrunde gelegt werden. Die darin angegebenen Wohnflächen bilden die Grundlage zur Ermittlung der Höchstwerte für angemessene Unterkunftskosten. Und diese sehen 50qm für eine Person, 65qm für zwei Personen und zusätzlich 15qm für jede weitere Person vor.
Damit sind Klagen vor Gericht schon vorprogrammiert.
Die Empfehlungen des Landesministeriums (MAGS) gehen eindeutig zu Lasten der Hartz IV-Haushalte.
DIE LINKE fordert die Stadt Mönchengladbach auf, den Empfehlungen nicht zu folgen und für die Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße für die Kosten der Unterkunft die Wohnraumnutzungsbestimmungen heranzuziehen.
Sollte dies nicht der Fall sein, dann kann den Betroffenen nur empfohlen werden, gegen diese rechtswidrige Umsetzung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.
Das die nicht aussichtslos sind, belegt ein Verfahren vor dem Sozialgerichte Düsseldorf vom 11.3.2010 (S41 As 146/08). Danach weist der Vorsitzende des Gerichtes darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass ab dem 1.1.2010 die angemessene Wohnungsgröße für den Kläger nach den Wohnraumnutzungsbestimmungen 50qm beträgt. Diese Auffassung hat die ARGE Mönchengladbach in dem Vergleich zugestimmt.
Helmut Schaper