JobCenter muss nach Urteil des Bundessozialgericht „zusätzliche“ Arbeit nachweisen
Am 13.04.2011 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Richtungsweisenden Urteilen (B 14 AS 98/10 R; B 14 AS 101/10 R) entschieden, das die Behörde (Jobcenter) die „zusätzliche“ Arbeit bei den so genannten 1 € Jobbern nachweisen und eingesetzte ALG-II Bezieher bei widerrechtlichem Einsatz tariflich entlohnen muss. Danach haben ALG II - Empfänger, wenn sie als 1-Euro-Jobber zum Beispiel im Grünbereich oder mit Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet, Park oder Wald beschäftigt wurden und werden, einen Anspruch auf tarifliche Entlohnung gegenüber dem Jobcenter, wenn diese Arbeiten nicht zu den „zusätzlichen“ Aufgaben zählen. Auch die Aufgaben der hier in Mönchengladbach vielfach eingesetzten 1 € Jobber beim Grünflächenamt zählen nicht dazu, wenn diese Tätigkeiten zu den originären Aufgaben einer Gemeinde gehören und nicht „zusätzlich“ sind, wie das Jobcenter immer wieder gerne behauptet.
Desweiteren dürften diese Urteile des BSG praktisch zum aus der 1 € Jobs für die Jobcenter führen, weil die weitere Vergabe von „1-€-Jobs“ zu einer teuren Belastung und damit zum hohen finanziellen Risiko werden würde, da das Merkmal der Zusätzlichkeit nur auf die wenigsten Arbeitsgelegenheiten zutrifft. Selbst die von den Behörden als zusätzlich bezeichneten Arbeiten gehören in der Regel zu den originären Aufgaben der Gemeinde, stellen also in der Praxis keine wirklichen zusätzlichen Arbeiten dar. Auch wurden „1-€-Jobber“ teilweise rechtswidrig für Abriss- oder Bauarbeiten in einigen Städten herangezogen. Derartige Auswüchse dürften der Vergangenheit angehören, da solche Tätigkeiten nicht mehr den Anforderungen an die Zulässigkeit einer „Arbeitsgelegenheit“ entsprechen. „Wir freuen uns sehr über diese beiden Urteile und begrüßen sie außerordentlich“, berichtet Mario Bocks, Sozialberater der Linksfraktion im Rat der Stadt, „damit hat das Bundessozialgericht der derzeitigen 1 € Job-Regelung durch die noch amtierende Regierung in Berlin einen nicht gerade kleinen Riegel für weitere Pläne zum Ausbau des Niedriglohnsektors auf Kosten der ALG II - Empfänger vorgeschoben. Der Staat sollte für den Bürger da sein und nicht einen Niedriglohnsektor antreiben. Traurig, dass dies immer wieder erst durch die Bundesgerichte den Regierenden zur Kenntnis gebracht werden muss“.
Den Betroffenen rät der Sozialberater, sollten sie zu einer solchen Arbeitsgelegenheit herangezogen werden, diese genau prüfen zu lassen, ob diese Tätigkeit wirklich den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder ob er die Arbeitsgelegenheit ohne Sanktion verweigern bzw. einen Anspruch auf tarifliche Vergütung stellen kann. „Man kann sich auch bei uns in der Beratung auf der Hauptstr.2 in Mönchengladbach-Rheydt (Di - Fr. von 10-12 Uhr & 16-18 Uhr) informieren. Niemand sollte den Schritt vor einer Klage gegen solch eine Ungerechtigkeit, wenn man betroffen ist, scheuen. Natürlich geht dies weiterführend oftmals nicht ohne anwaltliche Beratung, aber die Kosten hierfür können in der Regel für ALG II – Empfänger über die Beratungshilfe gedeckt werden“, macht Bocks den Betroffenen Mut und ergänzt, „den Antrag auf Beratungshilfe kann man beim Amtsgericht Mönchengladbach auf der Hohenzollernstr. 157 stellen. Beim Anwalt sind dann lediglich bei entsprechender Bewilligung 10 € Eigenbeteiligung zu zahlen.“